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robots.txt vor Gericht

geschrieben am 23.03.2007 von Stefan

Und wieder ein Fall von “Suchmaschinen vor Gericht”. Das Landgericht Erfurt hat als erstes deutsches Gericht die rechtliche Bedeutung der robots.txt-Datei (technisch korrekter: des Robots Exclusion Protocols) dargestellt. Wie die Kanzlei Dr. Bahr in ihrem Blog berichtet, hat das LG Erfurt entschieden, dass die Präsentation von Thumbnails – also kleinen Vorschaubildern – keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung darstelle. Zwar seien die Thumbnails in der Tat ein Eingriff in fremde Urheberrechte, durch das Bereitstellen der Bilder auf einer Website aber erteile der Website-Betreiber “konkludent eine Einwilligung” zur Aufnahme in Suchmaschinen.

Interessant ist hier der ausdrückliche Verweis auf die robots.txt-Datei. Im Urteil wird dargestellt, dass “in dem zu dieser Homepage gehörenden Quellcode die Befehle in der so genannten ‘robots.txt-Datei’, die ein Auffinden der gesamten Webseite bzw. von Teilen davon durch Suchmaschinen verhindern, nicht aktiviert” seien. Daraus schließen die Richter, dass der Website-Betreiber den Zugriff der Suchmaschine Google und damit die Darstellung der Thumbnails zumindest stillschweigend akzeptiere. Denn andererseits könnte er “insbesondere den Zugriff durch die Suchmaschine durch entsprechende Befehle im Quellcode leicht verhindern.”

Dieses Urteil lässt die Hoffnung zu, dass die Richter die im Internet zum Teil seit einem Jahrzehnt etablierten und bewährten Regelungen als Basis für ihre Entscheidungen nehmen. Denn eine Suchmaschine wäre in der Tat undenkbar, wenn der Suchmaschinenbetreiber für jede zu indexierende Website eine explizite Erlaubnis bräuchte. Das robots.txt-Protokoll ermöglicht es jedem Website-Betreiber mit nur zwei Zeilen, Suchmaschinen von seiner Site fernzuhalten. Somit kann die Abwesenheit einer robots.txt-Datei als stillschweigendes Einverständnis zur Aufnahme der Website in die Suchmaschinen gewertet werden. Hoffentlich folgen weitere Gerichte diesem Beispiel aus Erfurt.

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