Suchmaschinen-Optimierung und das Urheberrecht
geschrieben am 11.07.2007 von StefanEinem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock zufolge, kann “eine suchmaschinen-optimierte Webseite urheberrechtlich geschützt sein”. Zwar seien HTML-Seiten “keine Computerprogramme” und damit nicht nach §69 a des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Dass es sich um “reine” HTML-Seiten handele, folgerten die Richter aus dem vorgelegten HTML-Code, der u.a. auch einen Hinweis auf den Einsatz eines Designprogramms enthielt. Auch ein Schutz aufgrund eines Multimediawerks liege in diesem Falle nicht vor, da “die Gestaltung der Webseiten nicht über das hinaus geht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist.”
Die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit der Seiten “ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Verwendung der Sprache”, erklärt das OLG:
Zwar bietet die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter “(…)” in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine “Google” unter den ersten Suchergebnissen erscheint.
Das Gericht argumentiert also damit, dass die Seiten Urheberrechtsschutz genießen würden, weil sie in Google zu den gewünschten Suchbegriffen weit vorne stehen. Bereits hier kommt man als Suchmaschinen-Optimierer ins Grübeln: Wie groß ist der Anteil der sprachlichen Formulierungen an einer guten Platzierung? Wohl eher gering. Und den Suchbegriff halbwegs sinnvoll in Titel und Überschriften unterzubringen, bedarf auch keiner Schillerschen Sprachgewalt.
Geradezu absurd wird die Argumentation der Rostocker Richter aber beim Blick auf die weiteren Ausführungen:
Nach dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck vom 22.02.2007 zeigte die Suchmaschine die Webseite der Beklagten als erstes von etwa 10.100 Ergebnissen an. Dass dies kein Zufallsprodukt, sondern von gewisser Dauer ist, ergibt sich daraus, dass die Webseite auch Ende Juni 2007 noch als drittes Suchergebnis von nunmehr 12.100 Einträgen auftritt.
Von einer Schutzwürdigkeit wegen der ach so herausragenden Suchmaschinen-Optimierung auszugehen, nur weil eine Seite bei lächerlichen 12.000 Konkurrenzseiten auf Platz drei landet, ist wohl eher ein Witz. Ich kenne die konkreten Suchbegriffe, um die es in dem Verfahren ging, nicht. Wir reden hier aber von Häufigkeiten wie sie Begriffe wie etwa “Gestaltungshöhe” (12.200 Ergebnisse) oder “Pneumatikventil” (9.800 Ergebnisse) erreichen.
Auch die Kanzlei Dr. Bahr überzeugt die Argumentation des Gerichts nicht:
Als einziges Argument führt das OLG das Ergebnis der Optimierung an, nämlich die Positionierung unter den Top Ten. Dieser Rückschluss ist aber keineswegs sicher. Denn die vordere Positionierung kann eine Vielzahl von sonstigen Gründen ab und muss nicht primär auf den einzigarten Inhalt der Webseiten zurückzuführen sein.
Ganz offensichtlich ist dem OLG Rostock das wesentlichste Element des Web bisher fremd geblieben: Die Verlinkung. Ich erwarte nicht, dass Richter die Spitzfindigkeiten Googles bei der Linkanalyse beherrschen. Aber eine derartige Entscheidung zu treffen, ohne auch nur einmal von “Links” zu sprechen, würde wohl in der Schule als Themenverfehlung geahndet werden. Dies ist um so verwerflicher als der Kern des Streits wohl die Frage war, ob der Suchmaschinen-Optimierer seine Urhebereigenschaft auf den optimierten Seiten als Backlink auf die eigene Website kennzeichnen durfte.
Um als Optimierer-Agentur bei Auftragsarbeiten derartige Streitfälle zu vermeiden, ist es deshalb ratsam, Details zu Nutzungsrechten (Was passiert nach Ablauf der Zusammenarbeit?) oder Kennzeichnung der erstellten Seiten (Über den Sinn oder Unsinn von Backlinks auf Kundenseiten will ich hier gar nicht reden.) vertraglich zu vereinbaren.
3 Kommentare
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This and That
11. Juli 2007 13:35[...] Einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock zufolge, kann “eine suchmaschinen-optimierte Webseite urheberrechtlich geschützt seinâ€. Details haben Suchmaschinentricks und Dr. Bahr parat. Auf so eine Idee muss man erst einmal kommen … [...]
Eine optimierte Website ist urheberrechtlich geschützt | Der SEO Blog aus Österreich
11. Juli 2007 20:25[...] Kaum zu glauben was ich heute bei suchmaschinentricks entdeckt habe – Stefan berichtet dort in einem Beitrag von einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock, das besagt, dass suchmaschinenoptimierte Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können. [...]
Roland
11. Januar 2008 18:50Hallo,
bevor ihr losmeckert, lest euch mal durch, worum es ging – immer dieses drauflosgemecker … typisch deutsch … lest hier: http://www.internetrecht-rostock.de/webseite-urheberrecht.htm